Keine erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligten Genossen

Einen geradezu skurrilen Fall hatte der BFH mit Urteil vom 29. Juni 2022 – III R 19/21 zu entscheiden: Es ging um eine Wohnungsbaugenossenschaft mit über 6.000 Mitgliedern. Gegenstand der Genossenschaft war nicht nur die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder, sondern – in kleinerem Umfang – auch die Vermietung von Gewerbeflächen, u.a. eines kleinen Ladenlokals, das an eine Genossin vermietet war. Die Konsequenz dieser Konstellation war fatal: Zwar war die Genossenschaft grundsätzlich zur Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung berechtigt. Im Streitfall wurde die erweiterte Kürzung gleichwohl versagt, weil die Vermietung des Ladenlokals an eine Genossin erfolge. Mildernde Umstände aufgrund des Umstands, dass die Mieterin nur einen einzigen von über 6.000 Genossenschaftsanteilen hielt, den sie – noch zudem erst einige Jahre nach Anmietung des Ladenlokals – zum Zwecke der Anmietung einer Wohnung erworben hatte, sah der BFH, anders noch als das Finanzgericht, nicht.

Geschrieben von:

Dr. Oliver Mensching

Geschäftsführer mensching plus Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH