Gewerbliche Infektion einer (vermeintlich) vermögensverwaltenden Personengesellschaft durch Verluste aus Photovoltaikanlage

Trotz der Neuordnung der erweiterten Kürzung für Grundbesitzunternehmen und der Einführung sog. „Schmutzgrenzen“ für die Lieferung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Einnahmen aus dem Betrieb von E-Ladesäulen (10%) bzw. der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (5%) bleibt die steuerliche Separierung derartiger Aktivitäten bei Vermietungsgesellschaften auch weiterhin von elementarer Bedeutung.

Dies wird durch ein aktuelles BFH-Urteil vom 30. Juni 2022 – IV R 42/19 erneut akzentuiert.

Urteilssachverhalt

Gegenstand des BFH-Urteils war der Sachverhalt einer (vermeintlich) vermögensverwaltenden GbR, die neben (negativen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch (ebenfalls negative) Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage erzielte.

Der BFH vertrat die Auffassung, dass die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage, allein aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei – unstreitig – um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelte, zu einer sog. „Seitwärtsinfektion“ und damit zu einer gewerblichen Infektion der GbR im Ganzen führte.

Zwar finde die sog. Bagatellgrenze für die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflich tätigen Personengesellschaften (gewerbliche Umsätze dürfen 3% der Gesamtnettoumsätze (relative Grenze) und EUR 24.500,00 p.a. (absolute Grenze) nicht überschreiten) auch bei der Abgrenzung vermögensverwaltender Personengesellschaften von gewerblichen Personengesellschaften Anwendung. Im Streitfall waren die Voraussetzungen der Bagatellgrenze jedoch nicht erfühlt, weil die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage – trotz der erzielten Verluste – einen Anteil an den Gesamtnettoumsätzen der GbR von rd. 7,5% einnahmen. Die relative Grenze von 3% war damit überschritten, und die GbR wurde im Ganzen gewerblich infiziert.

Fazit und Beratungsempfehlung

Für vermögensverwaltende Personengesellschaften ist es daher auch weiterhin von elementarer Bedeutung, potentiell gewerbesteuerschädliche Aktivitäten „zu isolieren“. Denn nur dann, wenn es sich bei einer Vermietungsgesellschaft um eine vermögensverwaltende, mithin nicht gewerblich infizierte Personengesellschaft handelt, können Veräußerungsgewinne nach Ablauf von 10 Jahren steuerfrei vereinnahmt werden (sofern und soweit es sich bei den Gesellschaftern der vermögensverwaltenden Personengesellschaft um natürliche Personen handelt, die ihre Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen halten). Auch Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder von E-Ladesäulen sind geeignet, dieses steuerliche Ziel zu gefährden. Es muss daher auch weiterhin penibel darauf geachtet werden, eine gewerbliche Infektion vermögensverwaltender Personengesellschaften zu vermeiden, auch wenn die gewerbliche Infektion für sich betrachtet – wegen der Bagatellgrenzen im Rahmen der erweiterten Kürzung – in Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträumen vor der Veräußerung zu keiner laufenden Gewerbesteuerbelastung führt. Nur dann, wenn dies gewährleistet ist, es sich bei der (vermeintlich) vermögensverwaltenden Personengesellschaft also auch tatsächlich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, ist eine einkommensteuerfreie Veräußerung nach Ablauf von 10 Jahren möglich.

Auch für Immobilien-Gesellschaften i.S. des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und Investment-KGs ist die Vermeidung einer gewerblichen Infektion weiterhin wichtig.

Geschrieben von:

Dr. Oliver Mensching

Geschäftsführer mensching plus Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH